Auch wenn der Geschäftsführeranstellungsvertrag durch die Abberufung als Geschäftsführer nicht automatisch endet, kann ausnahmsweise von einer konkludenten Beendigung (hier durch Erreichen der Regelaltersgrenze) auszugehen sein. Erforderlich ist hierfür, dass das Verhalten des Geschäftsführers unzweifelhaft darauf hindeutete (hier durch Organisation einer Abschiedsfeier, Inhalt einer Abschiedsrede, Verabschiedung aus dem Fachverband mit dem Hinweis auf den bevorstehenden Ruhestand, etc.), dass er selbst eine Beendigung mit Vollendung der Regelaltersgrenze anstrebte.
LG Osnabrück 18.03.2020 – 18 O 428/18