Ist in einem Tarifvertrag festgelegt, dass auch die Fahrtzeit von Vertriebsmitarbeitern ausnahmslos zu der zu vergütenden Arbeitszeit gehört, darf hiervon nicht durch Betriebsvereinbarung abgewichen werden (§ 77 Abs. 3 BetrVG).
BAG 18.03.2020 – 5 AZR 36/19