Eine arbeitsvertragliche Klausel mit Hilfe derer der zukünftige Mitarbeiter bestätigen soll, nicht bereits zuvor in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber gestanden zu haben, ist nicht geeignet, die Beweislast zu Gunsten des Arbeitgebers zu ändern und nach § 309 Nr. 12b BGB unwirksam.
LAG Baden-Württemberg 11.03.2020 – 4 Sa 44/19