Die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG normierten Grundes und ein daraus resultierender Schadensersatzanspruch sind nur begründet, wenn Indizien bestehen, nach denen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer der in § 1 AGG genannten Gründe tatsächlich ursächlich für die Benachteiligung war. Die bloße Möglichkeit einer Ursächlichkeit reicht nicht aus.
BAG 26.01.2017 – 8 AZR 735/15