Eine Entlassung im Sinne des § 17 Abs. 1 KSchG, welche innerhalb eines 30-Tages-Zeitraums erfolgen muss, ist grundsätzlich mit der Kündigungserklärung des Arbeitgebers gleichzusetzen. Müssen jedoch für von der Massenentlassung betroffene Arbeitnehmer, für die Sonderkündigungsschutz gilt, noch behördliche Zustimmungsverfahren durchgeführt werden, gilt in diesen Fällen der 30-Tages-Zeitraum auch dann als gewahrt, wenn (nur) die Antragstellung auf Zustimmung zu der Kündigung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt. Ansonsten könnten sich die besonders geschützten Mitarbeiter (weil sie nicht zum Kreist der innerhalb von 30 Kalendertagen entlassenen Arbeitnehmer gehören würden) beispielsweise nicht darauf berufen, dass die Kündigungen nach § 17 KSchG wegen nicht ordnungsgemäßer Konsultation des Betriebsrates unwirksam sind.
BAG 26.01.2017 – 6 AZR 442/16