Die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht führt nicht dazu, dass er Maßnahmen ergreifen muss, um die Falschbetankung eines Dienstfahrzeuges durch einen Mitarbeiter zu verhindern. Das heißt, ein von dem Mitarbeiter wegen Falschbetankung zu ersetzender Schaden ist nicht wegen eines Teilverschuldens des Arbeitgebers zu reduzieren.
BVerwG 02.02.2017 – 2 C 22.16