Für den Arbeitgeber besteht keine Verpflichtung, seine Mitarbeiter bezüglich des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aufzuklären. Folglich besteht auch kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer von der Entgeltumwandlungsmöglichkeit mangels Kenntnis keinen Gebrauch macht.
BAG 21.01.2014 – 3 AZR 807/11
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