Hat der Arbeitgeber im Rahmen der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes die Höhe der Karenzentschädigung in sein Ermessen gestellt, ohne einen Mindestbetrag im Sinne des § 74 Abs. 2 HGB anzugeben, ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer unverbindlich.
BAG 15.01.2014 – 10 AZR 243/13