Unternehmen sind berechtigt, die in § 16 BetrAVG vorgesehene Anpassung der Betriebsrente zu versagen, wenn hierdurch ihre Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird und die Anpassung zu einer übermäßigen Belastung führen würde. Hiervon ist auszugehen, wenn es dem Unternehmen nicht möglich ist, den Teuerungsausgleich bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.
BAG 15.04.2014 – 3 AZR 51/12