Nach § 84 Abs. 3 AktG muss für die Abberufung des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft ein wichtiger Grund vorliegen. Allein eine geplante Umstrukturierung der Geschäftsfelder bzw. eine beabsichtigte Verschlankung des Vorstandes reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist, dass die Fortführung des Vorstandsamtes für die AG schwere wirtschaftliche Nachteile zur Folge hätte, die ihr aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sind.
LG Frankfurt/Main 22.04.2014 – 3-05 O 8/14