Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn besteht nur dann, wenn ein erfüllbares, tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis existiert. Diese Voraussetzung ist für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bei einem nachträglich begründeten Arbeitsverhältnis nicht gegeben.
BAG 19.08.2015 – 5 AZR 975/13