Auch wenn vertraglich vorgesehen ist, dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter einseitig deutschlandweit einsetzen und ihn entsprechend versetzen kann, ist dies nicht ohne weiteres möglich. Insbesondere muss der Arbeitgeber über die Versetzung unter Beachtung billigen Ermessens entscheiden. Er hat hierbei vor allem die familiären Belange und privaten Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu beachten. Sind mehrere Mitarbeiter für die freie Stelle geeignet, muss er denjenigen versetzen, der in sozialer Hinsicht am wenigsten schutzbedürftig ist.
LAG Schleswig-Holstein 26.08.2015 – 3 Sa 157/15