Sicherheitsmitarbeiter, die im Geld- und Werttransportgewerbe tätig sind, riskieren eine fristlose Verdachtskündigung, wenn sie Geldscheine der Kundschaft ihres Arbeitgebers in die Hosentasche stecken. Ein solches Verhalten zerstört regelmäßig das Vertrauen des Arbeitgebers in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit des Arbeitnehmers. Auch der Vortrag, dass es sich beim Einstecken des Geldes lediglich um einen Scherz gehandelt habe, kann den Arbeitnehmer nicht entlasten.
LAG Rheinland-Pfalz 17.01.2013 – 10 Sa 381/12