Der Betriebsrat kann von dem Arbeitgeber zwar einen Internetzugang verlangen. Hierfür reicht aber ein Anschluss über das firmeninterne Netzwerk aus. Ein Anspruch auf einen Anschluss über einen externen Provider, der zusätzliche Kosten verursacht, besteht nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat sein Begehren lediglich mit allgemeinen Sicherheitsbedenken oder der Sorge vor Überwachung rechtfertigt, ohne dass es insoweit konkrete Anhaltspunkte gibt.
LAG Baden-Württemberg 23.01.2013 – 13 TaBV 8/12