Wer für Kunden seines Arbeitgebers auf eigene Rechnung tätig wird, riskiert eine fristlose Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit. Arbeitnehmer dürfen im Marktbereich ihres Arbeitgebers keine eigenen Leistungen und Dienste anbieten. Eine fristlose Kündigung kann in einem solchen Fall selbst dann noch ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber erst Jahre später von dem Vorgehen des Mitarbeiters erfährt, da die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erst mit der Kenntnis von der Pflichtverletzung beginnt.
LAG Hessen 28.01.2013 – 16 Sa 593/12

Der Arbeitnehmer darf auch dann keine Konkurrenzgeschäfte tätigen, wenn sicher ist, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Bereich oder die betreffenden Kunden nicht erreichen wird. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Einwilligung des Arbeitgebers trägt der Arbeitnehmer.
BAG 16.01.2013 – 10 AZR 560/11