Eine Regelung, die für Teilzeitbeschäftigte eine längere maximal zulässige Befristungsdauer als für Vollzeitbeschäftigte vorsieht, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich unangemessen im Sinne des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit und ist unwirksam. Der Pro-rata-temporis-Grundsatz findet keine Anwendung.
EuGH 03.10.2019 – C.274/18