Will ein Verleiher die von ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer nicht nach dem Equal-Pay-Grundsatz vergüten, muss er mit ihnen die vollständige Anwendbarkeit eines Tarifvertrages vereinbart haben. Ansonsten kann der verliehene Arbeitnehmer verlangen, dass er wie ein Stammarbeitnehmer des Entleihers vergütet wird.
BAG 16.10.2019 – 4 AZR 66/18