Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Betriebsrat auch über Arbeitsunfälle zu informieren, die nicht betriebszugehörige Personen, die etwa im Rahmen von Werkverträgen Vorort tätig werden, auf dem Werksgelände erleiden. Nur so ist sichergestellt, dass sämtliche für den Arbeitsschutz erforderliche Erkenntnisse auch für die betriebszugehörigen Mitarbeiter gewonnen werden können.
BAG 12.03.2019 – 1 ABR 48/17