§ 7 Abs. 2 BUrlG legt fest, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, und dass ein Urlaubsteil mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen muss. Begehrt ein Mitarbeiter die Teilung seines ganzen Urlaubes in kleinste Einheiten, muss der Arbeitgeber diesen Wunsch nicht erfüllen. Das Bundesurlaubsgesetz sieht insbesondere auch keinen Anspruch auf halbe Urlaubstage vor.
LAG Baden-Württemberg 06.03.2019 – 4 Sa 73/18