Soweit ein Praktikant in erheblichem Umfang wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen erbringt und nicht der Ausbildungsgedanke im Fokus steht, hat er Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt, welches branchenüblich ist.
ArbG Bochum 25.03.2014 – 2 Ca 1482/13