Soweit ein Praktikant in erheblichem Umfang wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen erbringt und nicht der Ausbildungsgedanke im Fokus steht, hat er Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt, welches branchenüblich ist.
ArbG Bochum 25.03.2014 – 2 Ca 1482/13
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