Die personenbedingte Kündigung eines Mitarbeiters wegen Minderleistung ist nur dann gerechtfertigt, wenn zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und den berechtigten Erwartungen des Arbeitgebers ein derart großes Missverhältnis besteht, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, an dem Arbeitsvertrag festzuhalten. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter allerdings vor Kündigungsausspruch grundsätzlich auf das erhebliche Leistungsdefizit hinweisen.
LAG Rheinland-Pfalz 25.03.2014 – 6 Sa 357/13