Aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes haben auch einvernehmlich freigestellte Mitarbeiter einen Anspruch darauf, während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses an Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern, etc. teilzunehmen. Für den wirksamen Ausschluss des betreffenden Mitarbeiters benötigt der Arbeitgeber einen Sachgrund. Die vereinbarte Freistellung selbst reicht hierfür nicht.
LAG Köln 22.06.2017 – 8 Ca 5233/16