Bestehen in einem Unternehmen keine tariflichen Regelungen, hat der Arbeitnehmer für die während der Nachtzeit (23 Uhr bis 6 Uhr) geleisteten Arbeitsstunden einen Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt. Angemessen in diesem Sinne ist grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich der Zuschlagsanspruch regelmäßig auf 30%. Besteht – wie etwa bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst – eine geringere Arbeitsbelastung während der Nachtzeit, kann auch ein Zuschlag unter 25% angemessen sein.
BAG 09.12.2015 – 10 AZR 423/14