Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss er der Aufforderung zu einem Personalgespräch grundsätzlich nicht nachkommen. Da Weisungen des Arbeitgebers während der Erkrankung ohnehin nicht erfüllt werden können, kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer gesundheitlich in der Lage wäre, an dem Gespräch teilzunehmen. Etwas anderes kann gelten, wenn ein dringender unaufschiebbarer Gesprächsbedarf besteht.
LAG Nürnberg 01.09.2015 – 7 Sa 592/14