Der sich aus einem Sozialplan ergebende Abfindungsanspruch kann daran geknüpft werden, dass der Arbeitnehmer wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich von Arbeitslosigkeit bedroht ist (vgl. § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG). Die Zahlung einer zusätzlichen Prämie, wenn der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, darf hingegen nicht daran gekoppelt werden, dass keine Anschlussbeschäftigung besteht. Die Klageverzichtsprämie dient allein der Planungssicherheit des Arbeitgebers.
BAG 08.12.2015 – 1 AZR 595/14 u.a.