§ 15 Abs. 4 BEEG sieht zwar vor, dass ein Mitarbeiter während der Elternzeit auch für einen anderen Arbeitgeber tätig werden darf. Hierfür bedarf es allerdings nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG der Zustimmung des “Stammarbeitgebers”. Eine bloße Anzeige der anderweitigen Tätigkeit ist nicht ausreichend und rechtfertigt eine Abmahnung.
LAG Köln 28.02.2020 – 4 Sa 326/19