Die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes ist mangels Gleichwertigkeit rechtswidrig, wenn der Mitarbeiter in der Vergangenheit Provisionsansprüche erlangt hat, die dem Doppelten seines Grundgehaltes entsprachen und zukünftig keine Provisionsansprüche mehr erworben werden können. Zudem ist es unbillig, wenn ein Mitarbeiter ohne Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse an einen 600 km entfernten Standort versetzt wird und dort eine ernsthafte Beschäftigung zweifelhaft ist, weil der Mitarbeiter zuvor als “aufbrausende Persönlichkeit”, “Pulverfass” oder ähnliches bezeichnet wurde.
LAG Köln 28.02.2020 – 4 Sa 326/19