Kann einem sich in Elternzeit befindlichen Mitarbeiter wegen des zunächst nach § 18 BEEG durchzuführenden Zulässigkeitsverfahrens nicht innerhalb des in § 17 Abs.1 KSchG vorgesehenen 30-Tages-Zeitraumes gekündigt werden, so dass er den Massenentlassungsschutz verliert, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG unwirksam.
BVerfG 08.06.2016 – 1 BvR 3634/13