Die Höhe des Sozialplanabfindungsanspruches darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass etwa schwerbehinderte Arbeitnehmer eine vorgezogene Rente mit Abschlägen beantragen könnten. Insoweit würde diese Arbeitnehmergruppe unzulässig benachteiligt. Folge wäre, dass diese schwerbehinderten Arbeitnehmer eine Anpassung der Sozialplanabfindung “nach oben” beantragen können. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erhöhungsbetrag im Vergleich zum Gesamtvolumen des Sozialplanes nicht unverhältnismäßig erscheint.
LAG Hamm 02.06.2016 – 11 Sa 1344/15