Hat es der Arbeitgeber versäumt, seinen Betriebsrat im Fall einer geplanten Betriebsstilllegung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG ordnungsgemäß über die von einer Massenentlassung betroffenen Berufsgruppen zu unterrichten, kann das fehlerhafte Konsultationsverfahren durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrates geheilt werden. Hiervon ist zumindest dann auszugehen, wenn der Betriebsrat zum Ausdruck gebracht hat, dass er umfassend genug informiert wurde.
BAG 09.06.2016 – 6 AZR 405/15