Auch in einem nur sehr kleinen Betrieb muss das einem Mitarbeiter ausgestellte Arbeitszeugnis nicht zwingend von dem Geschäftsführer bzw. Inhaber unterzeichnet werden. Vielmehr genügt hier ebenfalls die Unterzeichnung durch den Personalleiter. Soweit sich der Arbeitnehmer darauf stützen will, dass bei der Ausfertigung des Zeugnisses Geheimzeichen im Sinne des § 109 Abs. 2 Stz 2 GewO verwendet wurden, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
LAG Schleswig-Holstein 23.06.2016 – 1 Ta 68/16