Eine Kündigung bei grober Beleidigung eines Vorgesetzten durch Verwendung von Emoticons via Facebook ist nicht zwingend gerechtfertigt. Vielmehr kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch nur angemahnt werden. Zu beachten ist insoweit, dass in sozialen Netzwerken unter dem Schutz der Anonymität heftiger “vom Leder gezogen wird” als im direkten Zwiegespräch. Zudem sind bei dieser Art der Kommunikation die Folgen einer Beleidigung als nicht so präsent einzustufen.
LAG Baden-Württemberg 22.06.2016 – 4 Sa 5/16