Muss sich der Arbeitnehmer während einer bestimmten Zeit an einem von dem Arbeitgeber festgelegten Ort (innerhalb oder außerhalb der Arbeitsstätte) aufhalten, um ggf. die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst), hat er für diese Zeit einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ein “zusätzlicher” Vergütungsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Gesamtvergütung für den Monat den Umfang des gesetzlichen Mindestlohnes nicht erreicht.
BAG 29.06.2016 – 5 AZR 716/15