Eine arbeitsvertragliche Abrede, nach der es möglich ist, die einem Arbeitnehmer gestattete teilweise Erbringung seiner Arbeitsleistung von einem Homeoffice aus ohne Vorliegen von Gründen wieder zu kündigen, ist unwirksam. Vielmehr müssen die Grenzen billigen Ermessens beachtet werden (§ 106 GewO).
LAG Düsseldorf 10.09.2014 – 12 Sa 505/14