Schließt sich an eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit direkt eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge (z.B. Kuraufenthalt) an, ohne dass die Arbeitsunfähigkeit hierfür ursächlich ist, besteht für die Zeit der Vorsorgemaßnahme ein (neuer) Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser ergibt sich aus §§ 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 EFZG.
BAG 10.09.2014 – 10 AZR 651/12