Am 06.04.2011 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass länger als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber dem Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstehen. Dieser einschränkenden Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Verweis auf den entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers und dem Hinweis darauf, dass das BAG die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten habe, eine Absage erteilt. Die Revision wurde zugelassen.
LAG Baden-Württemberg 26.09.2013 – 6 Sa 28/13