Nach § 631 BGB wird der Unternehmer durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. D.h., Gegenstand eines Werkvertrages ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Dienstvertrages ist hingegen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, also in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung alle maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu klären. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, kommt es auf Letztere an.
BAG 25.09.2013 – 10 AZR 282/12