Bei der Entscheidung über die Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen muss der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 1 SGB IX stets die Schwerbehindertenvertretung beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ebenfalls zu den Bewerbern gehört. Ein Verstoß gegen die Beteiligungspflicht kann ein Indiz für die Benachteiligung des Bewerbers sein.
BAG 22.08.2013 – 8 AZR 574/12