Ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst (hier: Sozialarbeiter) erfüllt die Merkmale für eine tarifliche Höhergruppierung nicht nur dann, wenn er mindestens zur Hälfte seiner Arbeitszeit die Tarifmerkmale verwirklicht. Es reicht bereits aus, wenn die in der Tarifnorm aufgeführten Aufgaben in rechtlich erheblichem Ausmaß anfallen. Dies ist der Fall, wenn ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden kann.
BAG 21.08.2013 – 4 AZR 933/11