Grundsätzlich ist eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen freien Arbeitsplatz in Betracht kommt. Arbeitsplätze im Ausland sind insoweit unbeachtlich. Der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist nur auf in Deutschland gelegene Betriebe anwendbar.
BAG 29.08.2013 – 2 AZR 809/12