Ein kirchlicher Arbeitgeber kann in einem Arbeitsvertrag ggf. auch zu Lasten des Mitarbeiters in einem Arbeitsvertrag von kirchengesetzlichen Vorgaben abweichen. Insbesondere ist es möglich, dass ein Arbeitsentgelt vereinbart wird, welches für den Mitarbeiter schlechter ist als es etwa in Arbeitsvertragsrichtlinien der Kirche vorgesehen ist.
BAG 24.05.2018 – 6 AZR 308/17