Unterlässt bzw. verzögert es der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen wiedereinzugliedern und ihm ggf. auch eine für ihn geeignete Tätigkeit zuzuweisen, kann anstelle des entgangenen Gewinns  Schadensersatz gefordert werden.
LAG Berlin-Brandenburg 23.05.2018 – 15 Sa 1700/17