Ein Arbeitgeber kann zur Rechtfertigung des von ihm gestellten Auflösungsantrages auch Gründe heranziehen, mit denen er in einem zuvor geführten Kündigungsschutzprozess erfolglos war. Darlegen muss er jedoch jedenfalls, warum eine den Betriebszwecken dienenden Zusammenarbeit für ihn unzumutbar geworden ist.
BAG 24.05.2018 – 2 AZR 73/18