Will der Arbeitgeber das mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter bestehende Arbeitsverhältnis beenden, muss er vor Kündigungsausspruch auch die Schwerbehindertenvertretung anhören (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Für das diesbezügliche Verfahren gelten die für die Anhörung des Betriebsrates entwickelten Grundsätze (§ 102 BetrVG).
BAG 13.12.2018 – 2 AZR 378/18