Wird in einem mit einem durchschnittlichen Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag ohne weitere Angaben vereinbart, dass dieser „in Vollzeit“ beschäftigt“ wird, ist die Regelung so zu interpretieren, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt. Steht infolge freier Beweiswürdigung fest, dass der Mitarbeiter auf Veranlassung des Arbeitgebers Überstunden erbracht hat, darf das Gericht dann, wenn der Arbeitnehmer die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht für jede Überstunde erfüllen kann, den Mindestumfang der geleisteten Überstunden nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen.
BAG 25.03.2015 – 5 AZR 602/13