Grundsätzlich umfasst die gesetzliche Unfallversicherung die Absicherung des Arbeitnehmers nicht nur während der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung, sondern auch in den Pausen. Hierzu gehört die Zeit, in der der Mitarbeiter sein Mittagessen einnimmt. Erledigt er hingegen in der Mittagspause auch private Besorgungen (hier: Besuch der Wäschereinigung) ist er nicht versichert, wenn er auf dem Weg dorthin verunglückt.
LSG Hessen 24.03.2015 – L 3 U 225/10