Das in § 17 Abs. 2 KSchG normierte, vor Durchführung einer Massenentlassung durchzuführende Konsultationsverfahrens, darf arbeitgeberseits als abgeschlossen betrachtet werden, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über einschränkende oder die Massenentlassung verhindernde Maßnahmen erkennen lässt.
BAG 22.09.2016 – 2 AZR 276/16