Der in § 11 MuSchG geregelte Vergütungsanspruch besteht auch dann, wenn die Arbeitnehmerin zuvor keinerlei Arbeitsleistung bei dem Arbeitgeber erbracht hat. Voraussetzung ist nur, dass zwischen beiden Parteien ein Arbeitsverhältnis für die Zeit des ärztlichen Beschäftigungsverbotes besteht.
LAG Berlin-Brandenburg 30.09.2016 – 9 Sa 917/16