Lehnt ein Arbeitnehmer eine unter Missachtung des MiLoG angebotenen Änderung seines Arbeitsvertrages ab, rechtfertigt dies keine Kündigung. Vielmehr ist eine solche Kündigung nach § 612a BGB unwirksam, weil der Arbeitnehmer mit der Verweigerung seiner Unterschrift in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat.
LAG Sachsen 24.06.2015 – 2 Sa 156/15