Wird ein Arbeitszeugnis durch den Aussteller mit einer quer zum Zeugnistext verlaufenden Unterschrift versehen, führt dies zu erheblichen Zweifeln an der Ersthaftigkeit des Arbeitszeugnisses und ist als Verstoß gegen § 102 Abs. 2 Satz 2 GewO zu bewerten. Die Unterschrift hat in der Weise zu erfolgen, wie der Unterzeichnende auch sonstige wichtige betriebliche Dokumente auf den Weg bringt.
LAG Hamm 27.07.2016 – 4 Ta 118/16